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§ I Name und Sitz
- Wir sind die „Sozialistische Jugend Deutschlands –
Die Falken – Kreisverband Essen“.
- Wir haben unseren Sitz in Essen und sind Teil der Sozialistischen
Jugend Deutschlands – Die Falken.
- Unser Organisationsgebiet erstreckt sich auf das gesamte Essener
Stadtgebiet.
- Unser Zeichen ist der rote Falke. Unser Gruß ist
„Freundschaft“.
§ II Aufgaben und Zweck
- Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist
ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein
unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband.
- Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und
Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu
fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen
herantragen.
- Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und
Gruppen; unter anderem durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:
- außerschulische politische Jugendbildung
- Jugendarbeit in Sport und Spiel
- arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
- Jugendberatung und Elternarbeit
- Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen
gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den
Regierungen, Behörden und Verwaltung
- Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken will
Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter
Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze, ausgehend vom
jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen, vermitteln.
- Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
besonders durch die Förderung der Jugendpflege. Der
Kreisverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes
dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck unserer Verbandsarbeit fremd sind,
oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ III Mitgliedschaft
- Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammung,
Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an
Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am
Verbandsleben zu den Grundsätzen unserer Arbeit und ist dadurch
Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der
Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein
Mitglied ausüben, dem auf seinen Antrag durch die jeweils
zuständige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes
ausgehändigt wurde.
- Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden
Arbeitsringen an:
- den „Falken“ von 6 - 15 Jahren,
- der „Sozialistischen Jugend“ von 15 Jahren ab.
- Wahlrecht
- das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7.
Lebensjahr (6 Jahre)
- das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe der
Gliederungen ab den Stadtbezirken aufwärts beginnt mit dem 15.
Lebensjahr (14 Jahre).
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verband.
- Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung,
Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, kann
- auf Erteilung einer Rüge,
- auf Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot,
binnen eines bestimmten Zeitraumes, der höchstens 6 Monate
betragen darf, neue Funktionen zu übernehmen,
- auf die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft für
die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der
Mitgliedschaft bestehen bleiben,
- auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden.
§ IV Beitragsleistungen
- Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle
Leistungen.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon
an den Bundesvorstand abzuführen ist, wird von der
Bundeskonferenz festgelegt. Über die Höhe der Beitragsteile
der Untergliederungen entscheiden die Bezirke.
- Für alle Mitglieder („Falken“ und
„Sozialistische Jugend“) wird eine einheitliche
„Internationale Marke“ in Höhe von 1,- Euro erhoben.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von „Internationalen Marken“
dürfen nur Verwendung finden für:
- Beiträge für internationale Organisationen (IUSY,
IFM),
- zur Unterstützung internationaler Organisationen,
- für Solidaritätsaktionen der internationalen
Arbeit
- Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine
fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von
Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder
organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.
§ V Bereich und Aufbau
- Der Kreisverband ist in Stadtbezirke eingeteilt. Die Abgrenzung
der Stadtbezirke, die Zusammenlegung mehrerer Stadtbezirke sowie die
Einrichtung neuer Stadtbezirke werden von der Kreisverbandskonferenz
oder dem Kreisverbandsausschuss vorgenommen. Die Stadtbezirke sind
im Rahmen dieser sowie der überörtlichen Satzung befugt,
sich zur Regelung ihrer Angelegenheiten eigene Stadtbezirkssatzungen
zu geben. Ein Stadtbezirk besteht dann, wenn in einem Kalenderjahr
mindestens 10 Mitglieder abgerechnet worden sind.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Stadtbezirkes.
Zu den Aufgaben des Stadtbezirkes gehören insbesondere:
- die Aufstellung eines Stadtbezirksetats,
- die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit
des Kassierers bzw. der Kassiererin und der
Stadtbezirkshauptamtlichen,
- die Planung von Stadtbezirksveranstaltungen und
-aktivitäten,
- die Wahl des Kassierers bzw. der Kassiererin.
- Die Mitgliederversammlung des Stadtbezirkes findet mindestens
halbjährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf
- Antrag von 1/3 aller Mitglieder im Stadtbezirk
- Antrag des Kassierers bzw. der Kassiererin
Mit Mehrheitsbeschluss kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung in eine ordentliche Mitgliederversammlung
umgewandelt werden. Die Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen, die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine
Woche vor der Zusammenkunft mit der vorläufigen Tagesordnung
durch Rundschreiben bekanntgegeben werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer
bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnende Niederschrift
anzufertigen.
- Die Kontrollkommission des Kreisverbandes prüft mindestens
halbjährlich die Kassenunterlagen der Stadtbezirke.
§ VI Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
- Die Kreisverbandskonferenz
- Der Kreisverbandsausschuss
- Der Kreisverbandsvorstand
- Die Kreisverbandskontrollkommission
§ VII Die Kreisverbandskonferenz
- Die Kreisverbandskonferenz ist das höchste Organ des
Kreisverbandes. Sie besteht aus mindestens 30 stimmberechtigten
Delegierten, die nach dem d´Hondtschen Verfahren aufgrund der im
vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten Beitragsabrechnung
auf die einzelnen Stadtbezirke verteilt werden. Stadtbezirke, denen
nach obiger Verteilungsform kein Mandat zugesprochen werden kann,
erhalten ein Mindestmandat über die Zahl von 30 hinaus. Die
Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes und die Mitglieder der
Kontrollkommission nehmen mit beratender Stimme teil.
- Zu den Aufgaben der Kreisverbandskonferenz gehören
insbesondere:
- die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeit
des Kreisverbandsvorstandes, der Arbeitsringe, der
Kreisverbandskontrollkommission sowie der hauptamtlichen
Fachkräfte,
- die Beschlussfassung über die Kreisverbandsorganisation
und über alle das Verbandsleben berührende Fragen,
- die Wahl des Kreisverbandsvorstandes und der
Kreisverbandskontrollkommission,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die Auflösung des Kreisverbandes.
- Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
dabei außer Betracht. Über satzungsändernde
Anträge darf nur dann entschieden werden, wenn sie den
Stadtbezirken unter Wahrung der Einladefrist für die
ordentliche Kreisverbandskonfrenz gem. Abs. 5 zugegangen sind.
- Die Kreisverbandskonferenz tritt in der Regel jedes Jahr
zusammen. Eine außerordentliche Kreisverbandskonferenz findet
statt:
- auf Beschluss einer 3/4 Mehrheit des Kreisverbandsvorstandes,
- auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit des Kreisverbandsausschusses,
- auf einstimmigen Beschluss der Kreisverbandskontrollkommission,
- auf Verlangen einer übergeordneten
Organisationsgliederung. Mit Mehrheitsbeschluss kann die
außerordentliche Konferenz in eine ordentliche Konferenz
umgewandelt werden.
- Die Einberufung der ordentlichen Kreisverbandskonferenz muss
mindestens 4 Wochen, die Einberufung einer außerordentlichen
Kreisverbandskonferenz muss mindestens 2 Wochen vor der
Zusammenkunft mit der vorläufigen Tagesordnung im
Mitteilungsblatt des Kreisverbandes oder durch Rundschreiben an die
Stadtbezirke bekanntgegeben werden.
- Die Kreisverbandskonferenz bestellt zur Leitung ein
Präsidium und einen Protokollführer bzw. eine
Protokollführerin. Die Beschlüsse der
Kreisverbandskonferenz werden in einem Protokoll festgehalten, das
von dem bzw. der Vorsitzenden und vom Protokollführer bzw.
Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ VIII Der Kreisverbandsvorstand
- Der Kreisverbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
- der bzw. dem 1. Vorsitzenden
- der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Leiter bzw.
Leiterin des F-Ringes
- der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Leiter bzw.
Leiterin des SJ-Ringes
- aus einer von der Wahlkonferenz festzusetzenden Zahl von
Ringbeisitzern bzw. Ringbeisitzerinnen, die von den
Stadtbezirken vorgeschlagen werden.
- für die Dauer einer Wahlperiode, aus Fachreferenten bzw.
Fachreferentinnen, deren Zahl und Aufgabengebiete auf der
Kreisverbandskonferenz festgelegt werden.
- Die Amtszeit des Kreisverbandsvorstandes beträgt zwei
Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Während der Amtszeit eines Kreisverbandsvorstandes
durchgeführte Ersatz- und Ergänzungswahlen gelten nur noch
für die verbleibende Amtszeit des bestehenden Vorstandes.
- Der Kreisverbandsvorstand führt die Geschäfte des
Kreisverbandes.
- Der Kreisverbandsvorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.
Zur internen Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der
Kreisverbandsvorstand eine Geschäftsordnung, in der
insbesondere die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen
Vorstandsmitglieder und die Geschäfts- und
Vertretungsbefugnisse zu regeln sind.
§ IX Der Kreisverbandsausschuss
- Der Kreisverbandsausschuss besteht aus dem Kreisverbandsvorstand
und mindestens 20 stimmberechtigten Delegierten, die von den
Mitgliederversammlungen der Stadtbezirke für ein Jahr
gewählt werden.
Die Verteilung der Delegierten auf die einzelnen Stadtbezirke erfolgt
nach dem d`Hondtschen Verfahren aufgrund der im vorhergehenden
Kalenderjahr durchgeführten Beitragsabrechnung der einzelnen
Stadtbezirke.
Stadtbezirke, denen nach obiger Verteilungsform kein Mandat
zugesprochen werden kann, erhalten ein Mindestmandat über die
Zahl von 20 hinaus. Die Mitglieder der Kontrollkommission nehmen mit
beratender Stimme am Kreisverbandsausschuss teil.
- Der Kreisverbandsausschuss beschließt zwischen den
Kreisverbandskonferenzen über wichtige, den gesamten
Kreisverband berührende Fragen.
- Der Kreisverbandsausschuss ist vom Kreisverbandsvorstand in
jedem Kalenderjahr einmal, im Bedarfsfall auch häufiger, unter
Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Eine außerordentliche
Kreisverbandsausschusssitzung findet statt, wenn 1/3 der
Kreisverbandsausschussmitglieder dies unter Angaben der Gründe
schriftlich beantragen.
- Der Kreisverbandsausschuss kann Ersatz- oder
Ergänzungswahlen für den Kreisverbandsvorstand oder die
Kreisverbandskontrollkommission vornehmen. Die Wahl erfolgt jeweils
für die verbleibende Amtszeit des bestehenden
Kreisverbandsvorstandes und der bestehenden
Kreisverbandskontrollkommission.
§ X Die Kreisverbandskontrollkommission
Die Kreisverbandskonferenz wählt mindestens drei
gleichberechtigte Mitglieder zur Kreisverbandskontrollkommission.
Sie werden in einem Wahlgang gewählt.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Mitglieder bleiben jedoch
bis zur Neuwahl der Kontrollkommission im Amt.
§ XI Aussagen, Stellungnahmen
Aussagen und Stellungnahmen in der Öffentlichkeit, die im Namen
unserer Organisation erfolgen, können im gesamten Kreisverband
nur durch die Kreisverbandskonferenz, den Kreisverbandsausschuss
oder den Kreisverbandsvorstand oder aber mit der ausdrücklichen
Billigung eines dieser Gremien ausgegeben werden. Die
Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandes
bleibt hiervon unberührt.
§ XII Die Arbeitsringe
Zur Koordination und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit
richtet der Kreisverband Arbeitsringe, Falken-Ring und
Sozialistische Jugend-Ring, ein. Die Befugnisse der Organe des
Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt. Die Konzeption der
Ringe ist von der Kreisverbandskonferenz zu verabschieden.
§ XIII Selbstauflösung
Die Selbstauflösung kann nur auf einer Kreisverbandskonferenz
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden
Bei einer Selbstauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen
Verbandszweckes fallen das Verbandsvermögen und das Inventar
zweckgebunden für die Aufgaben der Jugendpflege dem
Bundesvorstand der SJD – Die Falken, in deren Nachfolge dem
Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt e.V., zu.
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